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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main   

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen für Reisen, die der Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main e.V. (ADFC Frankfurt) als Reiseveranstalter durchführt und auf die die §§ 651a ff BGB Anwendung finden.

Präambel

Die vom ADFC Frankfurt für seine Mitglieder geführten Mehrtagestouren dienen entsprechend dem Vereinsziel der Förderung des Fahrradfahrens. Selbstverständlich können auch Nicht-Mitglieder gerne teilnehmen. Die Touren dienen keinem gewerblichen oder kommerziellen Zweck. Die Touren (gleichbedeutend mit Reisen) werden ausschließlich von ehrenamtlichen Mitgliedern geplant, organisiert und durchgeführt. Die Teilnahme an den Touren erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Minderjährige dürfen nicht teilnehmen, sofern dies nicht in der Tourenausschreibung ausdrücklich anders geregelt ist. Jeder Teilnehmer (gleichbedeutend mit Reisenden) ist selbst für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Die Angabe von Schwierigkeitsgraden in den Ausschreibungen beruhen auf der subjektiven Einschätzung der Tourenleitung (gleichbedeutend mit Reiseleitung). Das Fahrrad muss den im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Zulassungsbestimmungen genügen. S-Pedelecs – elektrisch betriebene Leichtkrafträder mit Versicherungskennzeichen – können nicht auf unseren Touren mitgenommen werden. Für die Behebung von Schäden an den von den Teilnehmern benutzten Fahrrädern sind diese selbst verantwortlich. Die Tourenleitung kann bei notwendigen Reparaturen behilflich sein, falls dadurch der Ablauf der gesamten Mehrtagestour nicht erheblich gestört wird.

Leistung

Die vom ADFC Frankfurt vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Ausschreibung und allen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung.

Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen (Prospekte usw.) oder Teilnehmergebührenlisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleichlautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.

Vertragsschluss

Mit der Anmeldung, die in Textform zu erfolgen hat, bietet der Teilnehmer den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Soweit der Teilnehmer noch nicht volljährig ist, kommt ein wirksames Angebot erst mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zustande. Der Reisevertrag mit dem Teilnehmer kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des ADFC Frankfurt zustande, wenn diese dem Teilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter zugeht.

Mündliche (auch telefonische) Erklärungen führen nicht zu einem Vertragsabschluss.
Dadurch bewirkte Reservierungen erlöschen ohne weitere Folge, wenn der Teilnehmer ein daraufhin zugesandtes Anmeldeformular nicht binnen einer Woche vollständig ausgefüllt und unterschrieben einreicht.

Ist der Teilnehmer nicht volljährig oder wird die Anmeldung von seinem gesetzlichen Vertreter vorgenommen, so kommt ein Vertragsverhältnis auch mit dem gesetzlichen Vertreter zustande.

Werden dritte Personen angemeldet, entsteht ein Reisevertrag auch mit dem Anmeldenden, der für die eingegangenen Pflichten einzustehen hat.

Zahlung

Mit Zugang der Anmeldebestätigung beim Teilnehmer/gesetzlichen Vertreter wird eine Anzahlung gefordert, die in der Regel 20 % des Gesamtpreises beträgt. Die Anzahlung wird auf die Reisekosten angerechnet.

Die restliche Zahlung wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt und der Reiseplan verabredungsgemäß übermittelt wird. Bei kurzfristigen Buchungen ab dem 30. Tag vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig.

Anzahlung oder Zahlung erfolgt gegen Aushändigung eines Reisepreis-Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB.

Ohne vollständige Bezahlung der Reisekosten besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistung.

Der Teilnehmer ist für eine ausreichende Deckung seines Bankkontos verantwortlich, im Falle einer Rücklastschrift trägt er sämtlichen verursachten Gebühren und sonstigen Kosten. Dies gilt auch im Falle falsch angegebener Kontodaten („fehlgeschlagene Lastschrift“). Der ADFC Frankfurt stellt für die bei ihm entstehenden Kosten 4,- Euro in Rechnung.

Absage der Reise

Der ADFC Frankfurt kann bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl oder aus anderem wichtigem Grund (z.B. Coronaeinschränkungen) vom Reisevertrag zurücktreten.

Für diesen Fall ist er verpflichtet, den Teilnehmern die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann.

Eine Absage später als 1 Woche vor Beginn der Reise ist nicht zulässig.

Die eingezahlten Beträge werden in voller Höhe zurückerstattet. Alternativ ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der ADFC Frankfurt in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des ADFC Frankfurt geltend zu machen.

Halbes Doppelzimmer

Wenn zum Zeitpunkt einer halben Doppelzimmerbuchung noch kein weiterer Zimmerpartner gebucht hat, teilt der ADFC Frankfurt dies auf der Anmeldebestätigung mit. Sollte sich kein Zimmerpartner finden oder sollte der gebuchte Zimmerpartner vor Reiseantritt stornieren oder umbuchen, erhält der Reisende ein Zimmer zur Alleinbenutzung. Den Einzelzimmerzuschlag übernimmt dann der ADFC Frankfurt.

Rücktritt

Der Teilnehmer kann bis zum Beginn der Reise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine schriftliche Erklärung wird empfohlen.

Im Falle des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem ADFC Frankfurt soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, statt des Reisepreises, folgende pauschale Entschädigung zu, die den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine möglicherweise anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt:

  • Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn beträgt die Entschädigung 20 % des Reisepreises,
  • ab dem 30. Tag 40 %,
  • ab dem 24. Tag 50 %,
  • ab dem 17. Tag 60 %,
  • ab dem 10. Tag 80 %,
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 %.

Der Nachweis, dass dem ADFC Frankfurt im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die genannten Pauschalen, bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

Der ADFC Frankfurt behält sich vor, anstelle der Pauschalen eine höhere für den Einzelfall berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der ADFC Frankfurt verpflichtet, die verlangte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglicherweise anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

Umbuchung, Ersatzteilnehmer

Soweit durchführbar, nimmt der ADFC Frankfurt auf Wunsch des Reisenden bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung vor (Umbuchung). Das betrifft z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von € 25,– pro Person erhoben. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Spätere Änderungen können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

Bis 7 Tage vor Reiseantritt kann der Reisende durch Mitteilung an den ADFC Frankfurt verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in den Reisevertrag eintritt. Der ADFC Frankfurt kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn er den besonderen Reiseerfordernissen oder gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Für die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten kann der ADFC Frankfurt pauschal € 10,– verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Für den Reisepreis und die zusätzlichen Kosten haften der angemeldete und der Ersatzteilnehmer gemeinsam.

Der ADFC Frankfurt empfiehlt, mit der Buchung eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Verzichtet der Reisende auf ordnungsgemäß angebotene einzelne Reiseleistungen, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Kündigung

Der ADFC Frankfurt kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des ADFC Frankfurt bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der ADFC Frankfurt, so behält er den Anspruch auf den Reisebetrag, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom ADFC Frankfurt eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, dessen Interessen in diesen Fällen wahrzunehmen.

Haftung, Ansprüche, Verjährung

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der ADFC Frankfurt nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

Die vertragliche Haftung des ADFC Frankfurt für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers vom ADFC Frankfurt nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Von dieser Haftungsbeschränkung bleiben etwa darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
Mängel der Reise hat der Reisende unverzüglich beim ADFC Frankfurt oder der Reiseleitung anzuzeigen, es sei denn, die Anzeige ist ihm unmöglich. Der ADFC Frankfurt hat das Recht, innerhalb angemessener Frist dem Mangel abzuhelfen, sofern die Abhilfe nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der ADFC Frankfurt innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem ADFC Frankfurt erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und die ein vom ADFC Frankfurt beauftragter Leistungsträger anwendet, finden auch im Rahmen des Reisevertrags Anwendung.

Ansprüche aus Reisemängeln verjähren zwei Jahre nach Beendigung der Reise. Diese Frist gilt nicht für deliktische Ansprüche.

Mängelanzeigen sind zu richten an:

ADFC-Kreisverband am Main e.V.,
Fichardstraße 46
60322 Frankfurt am Main

Radwanderungen erfordern mehr Einsatz als eine herkömmliche Pauschalreise; es obliegt deshalb dem Teilnehmer zu klären oder klären zu lassen, ob er den gesundheitlichen Anforderungen einer solchen Reise gewachsen ist.
Vorausgesetzt wird, dass die Teilnehmer ihr Rad im Straßenverkehr oder auf Feldwegen sowie bei jeder Witterung beherrschen können. Sie sind selbst verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und haften für Schäden gegenüber Dritten oder anderen Teilnehmern nach gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden durch den ADFC Frankfurt wird insoweit ausgeschlossen.

Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestim­mungen

Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsschluss geändert werden sollten. Der ADFC wird die Teilnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten über wichtige Änderungen der in der Ausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Reiseantritt informieren.

Sonstige Bestimmungen

Mit der Anmeldung erklären sich Teilnehmer und gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass die Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert werden.

Leistungs- und Erfüllungsort für die Reise ist Frankfurt am Main.

Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung:
Der ADFC Frankfurt weist darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sollte eine Verbraucherstreitbeilegung nach dem Druck dieser Reisebedingungen für den ADFC Frankfurt verpflichtend werden, wird er die Kunden darüber in geeigneter Form informieren.

Bitte beachten Sie auch die beigefügten Informationen zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise des ADFC-Kreisverbands Frankfurt am Main e.V. (ADFC Frankfurt) nach § 651a BGB.

Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Reisen

Für Reisen anderer Veranstalter tritt der ADFC Frankfurt lediglich als Vermittler auf. Trotz sorgfältiger Auswahl dieser Fremdveranstalter kann der ADFC Frankfurt insoweit keine Haftung übernehmen. Ein Reisevertrag kommt ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem Reiseveranstalter zustande. Auf diesen sind die Reisebedingungen der Fremdveranstalter anzuwenden, die dem ADFC Frankfurt vorliegen und dort eingesehen werden können. In den Leistungsbeschreibungen der Reisen wird jeweils erläutert, ob der ADFC Frankfurt oder ein Dritter die Reise veranstaltet. Andere Gliederungen des ADFC sind Fremdveranstalter.

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise des Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Clubs Frankfurt am Main e.V. (ADFC Frankfurt) nach § 651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Der ADFC Frankfurt trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt der ADFC Frankfurt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Der ADFC hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Versicherung (R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, info@ruv.de, 0611-533-5859) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz des ADFC Frankfurt verweigert werden.