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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main   

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

Satzung des ADFC Frankfurt am Main e.V.

Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Frankfurt am Main Reg.Nr.: VR 11665
Als gemeinnützig anerkannt, Finanzamt Frankfurt, Steuernummer 45250 22973-K28

Gültig ab 22.05.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsstatus
1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main e.V., abgekürzt ADFC Frankfurt am Main. Er ist zuständig für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main.
2. Sein Sitz ist Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der ADFC Frankfurt am Main ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Hessen e.V., deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden.

§ 2 Zweck und Ziele
1. Zweck des ADFC Frankfurt am Main ist es, unabhängig und parteipolitisch neutral die Gesundheit der Bevölkerung, den Umweltschutz, die Unfallverhütung, die Kriminalprävention, die Verbraucherberatung und den Sport zu fördern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen, um Zweck und Ziele des ADFC Frankfurt am Main zu verwirklichen,
b. Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrssicherheit und zur Anhebung des Anteils des Fahrrads am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,
c. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Einzelpersönlichkeiten, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit und der Gesundheit widmen,
d. Zusammenarbeit mit Hochschulen bei der Durchführung von Forschungsarbeiten zur Verkehrsplanung, Verkehrssicherheit und Gesundheitsprävention,
e. Förderung der Gesundheit und der Bewegung durch die Veranstaltungen von Radtouren, die sich insbesondere an bisher ungeübte Radfahrer richten,
f. Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von sportlichen Radtouren,
g. Beratung von Verbrauchern beim Kauf von Fahrrädern und Zubehör sowie bei der Auswahl von Fahrradgeschäften und –werkstätten durch persönliche oder telefonische Beratungsgespräche sowie über das Internet, in Publikationen und bei öffentlichen Veranstaltungen,
h. Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder,
i. Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Schulungen zur Verkehrssicherheit, die sich insbesondere an Schüler, Migranten und Senioren richten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der ADFC Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien Städten können Mitglieder im ADFC Frankfurt am Main werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.
3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen, juristischen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
5. Die Mitglieder im ADFC Frankfurt am Main sind auch Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Hessen e.V. und im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V..

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines bereits in der Stadt Frankfurt ansässigen Mitglieds im Verein beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V.. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. im Verein mit der Mitteilung seines Umzugs in die Stadt Frankfurt am Main oder über die wunschgemäße Zuordnung zum ADFC Frankfurt am Main.
2. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. oder mit der Mitteilung über Wegzug in einen anderen Kreis, in ein anderes Bundesland oder die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V..
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin bzw. der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt sie/er nur dann, wenn sie/er die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
3. Fördernde Mitglieder haben keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand
2. Alle Gremien sollen zu 50% mit Frauen besetzt werden. Der Vorstand hat die Aufgabe, sich um eine ausreichende Zahl von Kandidatinnen zu bemühen.
3. Gliederungen können in einer zusammenhängenden Region auch über die Landesgrenzen hinweg und mit an deren Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind
a. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer/innen,
b. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c. Beschlussfassung über den Haushalt,
d. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen,
e. Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Hessen e.V..
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Zulässig ist auch die Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Die Einladungsfristen beginnen stets mit der Verteilung oder der Versendung der Mitteilung.
3. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zehn Tage. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch die Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus körperlich am Versammlungsort Anwesenden und weiteren im Wege der elektronischen Kommunikation Teilnehmenden durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
7a. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die/der Kandidatin/Kandidat, die/der die meisten Stimmen erhält.
7b. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt. Im ersten Wahlgang wird der/die Schatzmeister/in gewählt. Im zweiten Wahlgang wird der restliche Vorstand gewählt. Die ersten vier Plätze werden bevorzugt mit Frauen besetzt. Die übrigen Plätze werden nach der Zahl der erhaltenen Stimmen mit Männern oder Frauen besetzt.
8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.
9. Die Mitgliederversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Delegierten für die Landesversammlung.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied der Versammlung und von einem Vorstandsmitglied zu prüfen und zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Sprecher/innen und dem/der Schatzmeister/in.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
4. Der Vorstand kann nur im Rahmen des Vereinsvermögens tätig werden.
5. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus körperlich am Versammlungsort Anwesenden und im Wege der elektronischen Kommunikation Teilnehmenden fassen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand mittels einstimmigem Beschluss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger einsetzen oder den Aufgabenbereich einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein und davon 75 % zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit derselben Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf einen Rechtsnachfolger übertragen ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für geeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.