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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

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Artikel dieser Ausgabe

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

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Autohändler und Radfahrer
Zwei symptomatische Beispiele?

Beispiel Nummer 1:
An einem Samstag im Herbst diesen Jahres veranstaltete ein großes Autohaus in der Hanauer Landstraße eine Werbeaktion für ihre Nobel- und Geländefahrzeuge. Dazu bedurfte es natürlich einer größeren Ausstellungsfläche, die auf dem Firmengelände offenbar nicht zur Verfügung steht. Also bediente man sich der öffentlichen Verkehrsfläche. Und da bot sich wie selbstverständlich der Rad- und Fußweg vor dem Verkaufshaus an. Was lag also näher, als dort werbewirksam und für die vorüberfahrenden Autofahrer und -fahrerinnen unübersehbar einige der Firmenprodukte aufzustellen.

Ein durch die Fahrzeuge und die darum herum geschehenden Werbeaktionen behinderter und gestörter Radfahrer erlaubte sich, die Szene im Bild (Foto 1) festzuhalten und dem Ordnungsamt den ordnungswidrigen Sachverhalt zwecks Anzeige mitzuteilen. Was war die Folge? Das Ordnungsamt schickte ihm einen Brief mit der erfreulichen Mitteilung, dass der Autohändler auf die Ordnungswidrigkeit seiner Handlung hingewiesen wurde und dass er sich einsichtig gezeigt habe. Man habe ihm daher lediglich eine mündliche Verwarnung erteilt. Sollte der Radfahrer seinerseits das nicht für hinreichend halten, müsse er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einreichen.

Es stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Beamten vom Ordnungsamt noch im Ermessensspielraum liegt oder ob eine Verletzung von Dienstpflichten vorliegt. Normalerweise werden Falschparker auf Rad- und Gehwegen wegen dieser Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt. Jeder derartige Falschparker dürfte sich auch seiner Regelverletzung bewusst sein. Und hier wurde ein Autohändler, der ebenso bewusst mit mehreren Fahrzeugen den Radweg blockierte, ohne weitere Folgen lediglich ermahnt!

Was würde wohl geschehen, wenn ein Fahrradhändler zur Vergrößerung seiner Ausstellungsfläche an einem schönen Sommertag einige seiner kostbaren Mountainbikes auf einer Fahrspur der Hanauer Landstraße ausstellte?

Beispiel Nummer 2:
Ein anderes großes Autohaus in der Mainzer Landstraße hat sein Firmengelände erweitert und aufwändig neu gestaltet. Es gibt jetzt je zwei Aus- und Einfahrten, die für die Kunden die Zufahrt erleichtern. Damit die potenziellen Kunden die Einfahrten auch deutlich erkennen, wurden an beiden Stellen große weiße Pfeile quer über den Rad- und Fußweg aufgebracht. Diese verführen den Autofahrer geradezu, flott – die vorfahrtberechtigten Radfahrer und Fußgänger geflissentlich übersehend – auf das Firmengelände zu fahren und beim Verlassen desselben ebenso flott sich in die Lücken des fließenden Verkehrs einzureihen.

Auch dieses störte unseren aufmerksamen radelnden Verkehrsteilnehmer. Ein Bild dieser unverschämten und sicher rechtswidrigen Markierung sowie eine Anfrage in dieser Sache wurde per E-mail an das Ordnungsamt geschickt. Dies geschah am 19. Oktober. Bereits einen Tag später wurde diese Anfrage innerhalb des Ordnungsamtes an die zuständige Abteilung und Sachbearbeiter weiter gegeben. Anfang Dezember konnte dann an den beschriebenen Stellen eine neue Markierung festgestellt werden: Blockmarkierung und Fahrradpiktogramme wurden auf dem Radweg aufgebracht (Foto 2). Hier haben die Mitarbeiter in den Ämtern schnell reagiert. Diesen sei Dank. Vielleicht macht ja die jetzt vorzufindende und etwas zweifelhafte Variante der Markierung die Autofahrer durchaus deutlicher auf die Problematik aufmerksam.

Die beiden Beispiele sind sicher nicht typisch für die Autohändler in Frankfurt. Aber sie zeigen Symptome der Missachtung der schwächeren Verkehrsteilnehmer auf Fahrrädern. Vor allem wünschen wir uns, dass deren Interessen und Rechte von den zuständigen Menschen in den entsprechenden Ämtern so zügig wahrgenommen und vertreten werden wie in unserem zweiten Beispiel.

Tom Orlowski, Fitz Bergerhoff

Fotos: Tom Orlowski

12. Januar 2004 ADFC Frankfurt am Main e. V. |