Scheinwerfer richtig einstellen >> adfc-ffm.de/=P6v
Quelle: www.pd-f.de / Bernd Bohle
Sei kein Blender!
Der Scheinwerfer muss so eingestellt werden,
dass er andere Verkehrsteilnehmende nicht blendet
Vor drei Jahren wurden in Frankfurt aktuell 6-2022 erstmals Tipps zum blendfreien Einstellen der Scheinwerfer am Fahrrad gegeben. Geholfen hat das eher wenig: Es sind immer noch erschreckend viele Radfahrende unterwegs, die den Gegenverkehr – auch zu Fuß Gehende – mit schlecht bzw. falsch eingestellten Scheinwerfern belästigen und damit in Gefahr bringen.
Dabei regelt § 67, Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung (StVZO) ganz klar, dass der Scheinwerfer so eingestellt werden muss, dass er andere Verkehrsteilnehmende nicht blendet. Wenn bei entgegenkommenden Radfahrenden der Oberkörper oder gar das Gesicht komplett ausgeleuchtet wird, ist der Scheinwerfer definitiv zu hoch eingestellt und man muss hier tätig werden – vor allem dann, wenn man eindeutige Signale erhält, dass der Scheinwerfer blendet!
Für die Bedienung von Scheinwerfern mit Fernlichtfunktion gelten die gleichen Regeln wie für Fernlicht an Autos: An Straßen mit ausreichender Beleuchtung darf das Fernlicht nicht genutzt werden. Bei Gegenverkehr ist rechtzeitig abzublenden, genauso wie bei direkt vorausfahrenden Radfahrenden (§ 17, Abs. 2 StVO).
Ein weiteres Ärgernis sind zu hoch verbaute Scheinwerfer. Entsprechend § 8 StVZO dürfen Scheinwerfer nur in einer Höhe von maximal 120 cm am Fahrrad angebracht werden. Unangenehm in Erinnerung geblieben ist ein Scheinwerfer, der am oberen Ende einer etwa 15 cm langen, senkrecht am Fahrradlenker angebrachten Metallleiste montiert war. Abgesehen von der Anbauhöhe garantiert eine solche Konstruktion im Falle eines Unfalls hässliche Verletzungen an Oberkörper, Hals und Gesicht. Aber auch Radfahrende, die den Scheinwerfer ohne Zusatzkonstruktionen am Lenker befestigt haben, sollten die Höhe nachmessen. Insbesondere bei Steuer-/Lenkerrohr-Kombinationen, die Radfahrende nahezu aufrecht auf dem Fahrrad sitzen lassen, könnte die maximale Einbauhöhe der Scheinwerfer überschritten werden.
Ähnlich verhält es sich mit Beleuchtungen am Helm. Diese Art Scheinwerfer mag gute Dienste leisten, falls man nachts über dunkle Felder oder durch Wälder fährt. Doch wo man mit Gegenverkehr rechnen muss, ist sie störend, weil extrem blendend, und sollte deshalb ausgeschaltet werden. Eine Beleuchtung am Helm ist kein Ersatz für einen Scheinwerfer, sondern darf nur als Zusatzbeleuchtung eingesetzt werden.
Gleiches gilt für Blinklichter, von denen sich Radfahrende mehr Aufmerksamkeit erhoffen. Dabei bewirken Blinklichter, dass weder die Entfernung des Radfahrenden geschätzt werden kann, noch seine Geschwindigkeit. Deshalb sind Blinklichter am Fahrrad verboten. Darüber hinaus können stroboskopartig blinkende Lichter bei entsprechend vorbelasteten Personen Migräne- oder gar Epilepsieanfälle auslösen.
Abschließend muss nochmals darum gebeten werden, Hinweise auf blendende Scheinwerfer durch Handzeichen oder Zuruf unbedingt ernst zu nehmen! Geblendete Radfahrende fahren quasi in ein dunkles Loch, in dem sie Hindernisse auf dem Radweg nicht rechtzeitig erkennen können. Im Falle eines Unfalls kann dem Blender eine Teilschuld zugeschrieben werden und/oder die Versicherung verweigert eine Kostenübernahme.
In so einem Fall mit „Ja, ja …“ zu reagieren, dem Hinweisgebenden ein „Halt’s Maul!“ oder andere, nicht zitierfähige Ausdrücke entgegen zu schreien, geht übrigens gar nicht. Mit solchen Reaktionen stellen sich Radfahrende auf das gleiche, egoistische Niveau, welches man zu Genüge von Autofahrenden kennt. Jeder Radfahrende, der wie beschrieben reagiert, darf gern darüber nachdenken, ob er so wahrgenommen werden möchte.














