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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

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Artikel dieser Ausgabe

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

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Gerichtsurteile über Radfahrunfälle

In der ADAC Motorwelt 8/2005 findet sich ein Artikel in der Rubrik „Recht Radfahrer“, der verschiedene Gerichtsurteile zu Radfahrunfällen zitiert.

Die Tendenz des Artikels wollen und können wir nicht unterstützen. Er ist überschrieben „Risiko auf Rädern“ und unterstellt eine zunehmende Zahl von „Radl-Rambos, die rücksichtslos sich selbst, Fußgänger und Autofahrer gefährden“ und damit auch die Unfallzahlen erhöhten. Dies wird von den Zahlen in Frankfurt nicht bestätigt. Die Unfälle von Radfahrern sind in Frankfurt in 2004 gegenüber 2003 wieder gesunken (siehe Artikel über Unfallstatistiken 2004). Und das gilt auch für andere Regionen in Deutschland. Außerdem zeigt der Verkehrsbericht 2004 des Polizeipräsidiums Frankfurt/M., dass die von Radfahrern verursachten Unfälle seit 2002 deutlich zurückgegangen sind, nämlich von 45,1 über 42,6 auf 38,3 Prozent. Und wir hoffen, dass dieser Rückgang sich fortsetzt und zwar durch die Zunahme des verantwortungsbewussten Fahrens der radelnden Mitmenschen im Straßenverkehr und nicht durch eine Zunahme des rücksichtslosen Verhaltens von Autofahrern, das beobachtet wird. Und eine solche Zunahme führt statistisch auch zu einer Abnahme des Prozentanteils der Radfahrer als Unfallverursacher.

Doch nun zu den Gerichtsurteilen. Diese betreffen verbreitete Alltagssituationen und geben Fallbeispiele, in denen Radfahrer auf Grund ihres Fahrverhaltens ganz oder teilweise für die verursachten oder erlittenen Schäden aufkommen müssen. Da wir immer wieder auf derlei Fälle angesprochen werden möchten wir sie hier, zitiert aus der ADAC Motorwelt Heft 8/2005, S. 34 und mit Erlaubnis von deren Redaktion, zur Kenntnis geben.

  • Nutzt ein Radler verbotswidrig einen Weg entlang des linken Fahrbahnrands und stößt mit einem aus einer Querstraße kommenden Pkw zusammen, muss er zu einem Drittel mithaften, obwohl er in diesem Fall Vorfahrt hatte (OLG Frankfurt, DAR 2004, 393).
  • Kollidiert eine auf dem Gehweg radelnde Frau mit einem aus einer Einfahrt kommenden Pkw, haftet sie wegen groben Verschuldens zu 100 Prozent für die Schäden – wenn der Autofahrer die erforderliche Sorgfalt walten ließ (OLG Celle, ADAJUR, Dok.-Nr. 55534).
  • Kommt es auf einem kombinierten Geh- und Radweg zum Crash zwischen zwei Radlern im Begegnungsverkehr, trifft das überwiegende Verschulden den, der in falscher Richtung unterwegs war (OLG Celle, ADAJUR, Dok.-Nr. 49595).
  • Fährt ein Radler in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig und kracht gegen einen ordnungsgemäß aus einer Einfahrt kommenden Pkw, haftet er zu 100 Prozent – mit solch gravierend verkehrswidrigem Verhalten muss der Autofahrer nicht rechnen (AG München, ADAJUR, Dok.-Nr. 48821).
  • Wechselt ein Radfahrer von einem Gehweg entlang der Straße plötzlich und ohne Handzeichen auf die Fahrbahn und prallt gegen ein Auto, haftet der Pkw-Fahrer nicht aus der Betriebsgefahr seines Wagens. Der Radler muss für alle Schäden eintreten (LG Regensburg, DAR 2005, 346).
  • Stößt ein Radler auf einem Fuß-/Radweg mit einem entgegenkommenden Fußgänger zusammen, haftet der Pedalritter zu 100 Prozent (OLG Nürnberg, DAR 2004, 451)

Der Artikel in der Clubzeitschrift des ADAC endet mit der Empfehlung, dass Radler, Fußgänger und Kraftfahrer gemeinsam durch mehr Rücksichtnahme helfen mögen, Unfälle zu vermeiden. Dem können wir uns nur anschließen.

Fitz Bergerhoff

26.09.2005 I ADFC Frankfurt am Main e. V. |