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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

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Artikel dieser Ausgabe

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

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Ausgabe 1/1999   Jan. / Feb.


LESER BRIEFE I

zu Leserbriefen in ffa 6/98

Rainer H. Rauschenberg schrieb über Fahrradcodierung:

"Was sagt eigentlich die AG Technik dazu, wenn an einem hochwertigen Fahrradrahmen was weggraviert wird? Mit Reynolds 753 würde ich das nicht machen lassen (kann ich mir allerdings auch nicht leisten); aber auch bei einem Rahmen aus Alu, das ja bekanntlich ohnehin zur Rißbildung neigt, würde ich als Hersteller bei einem Bruch an der gefrästen Stelle mit einem hämischen Grinsen jede Verantwortung von mir weisen."

Dazu gibt es ein Gutachten von Prof. von den Osten-Sacken (vdO) von der RWTH Aachen: Keine Sicherheitsbedenken bei Diamantrahmen aus Stahl und Alu für 0,15 bis 0,2 mm tiefe Gravuren. VdO hat die Dauerbelastbarkeit dünnwandiger Alu-Sattelrohre geprüft. Allerdings halte ich das Prüfergebnis für nicht verwendbar, weil die Prüfbedingungen (Last, Lastspielzahl ...) im Gutachten nicht (!) genannt werden.

Ich bleibe mal bei dem, was ich weiß. An einem dynamisch stark belasteten Rahmenteil wirkt jede Gravur als Sollbruchkerbe und führt auf Dauer zum Bruch. Seriöse Belastungsmessungen mit Dehnmeßstreifen haben gezeigt, daß das Sattelrohr vorwiegend durch schweres Treten (Wechselbiegung durch Seitenabstand der Pedale) belastet wird. Die Biegespannungen treten an den Seiten des Rohrs auf. Unten können sie sehr groß werden. Oben, wo die Codierung angebracht wird, sind sie minimal - eine der wenigen Stellen am Rahmen, die Kerben verzeihen.

Das entspricht der Versagenspraxis: Sämtliche mir bekannten Brüche liegen im unteren bis (seltener) mittleren Bereich des Sattelrohrs. Demnach ist ein unten gravierter Rahmen akut bruchgefährdet. Interessanterweise hält vdO auch das für zulässig. Mit diesem Widerspruch kann ich leben, schenke mir aber sicherheitshalber den fälligen Kommentar.

Die oben seitlich angebrachte Codenummer ist nur ein paar Zentimeter lang. Bei fast allen modernen Fahrrädern läuft in diesem Bereich die Sattelstütze, die das Rohr enorm verstärkt (technisch korrekt: das Biegewiderstandsmoment erhöht). Die Unterkante der Sattelstütze erzeugt einen Steifigkeitssprung (wieder Kerbwirkung), der normalerweise, eben wegen der geringen Belastung dort, unproblematisch ist. Trotzdem, in diesem Bereich möchte ich keine Gravur alias weitere Kerbe sehen.

Vorausgesetzt, daß erstens unterhalb des Oberrohrs (also nicht der Rohrknoten oder Sattelrohrkragen!), zweitens möglichst weit oben und drittens nicht unnötig tief graviert wird, sowie viertens die Sattelstütze ausgebaut und geprüft wird, ob die Unterkante der Stütze deutlich unterhalb der Unterkante der Gravur liegt, sehe ich in der Codierung kein Bruchrisiko.

Falls Rainer Rauschenberg daran zweifelt, machen wir doch ein Experiment: Bohren wir in das Sattelrohr meines Alltags- und Reiserads, das 100.000 km auf dem Buckel hat und hoffentlich noch mal so lange hält, ein Loch im Durchmesser seiner Wahl (bis 10 mm) in die Codierzone. Dann können wir schauen, ob's hält.

Beim Codieren prüfe ich routinemäßig, ob die Einschublänge der Sattelstütze ausreicht. Knapp wurde es bisher ein einziges Mal, und zwar bei meinem Rad, wo ich das vertreten kann. Allerdings, jeder codiert anders. Das bringt mich auf die Idee, endlich mal eine Anleitung mit den Regeln siehe oben zu texten. Und einen Handzettel für den Fahrradbesitzer: Sattelstütze muß mindestens ... Zentimeter eingesteckt sein ansonsten längere kaufen.

Zu Reynolds 753: Warum sollte dieses edle Rennrohr nicht codierbar sein, es hat immerhin 0,5 mm Wanddicke? Bei einem 753er Rahmen ist eine perfekte Passung zwischen Sattelrohr und -stütze zu erwarten, also optimale Verstärkung des gravierten Bereichs.

Aber eigentlich ist das eine akademische Frage, weil Rennräder aus diesem Material nicht zum Einkaufen benutzt und gehütet werden wie Augäpfel. 753 Räder werden nicht geklaut. Eine Codierung wäre da ein Stilbruch, wie ein Bügelschloß. Oder gar ein Gepäckträger.

Rainer Mai

frankfurt aktuell 1/1999 (1999124)   © Copyright 1999 by ADFC Frankfurt am Main e.V.
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