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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

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Artikel dieser Ausgabe

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

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Bild zum Artikel Bildschirmfoto Luftbild Stadt Frankfurt, Grafik: Peter Sauer

LeserMeinungen

Zum Beitrag "Gefahrenpunkt auf dem täglichen Weg zur Arbeit" von Jochen Waiblinger haben uns kritische Stimmen erreicht (siehe "Lesermeinungen"), die der Darstellung unseres Autors widersprechen. Das hat uns bewogen, den Rechtsreferenten des ADFC, Roland Huhn, um eine Klarstellung zu bitten (siehe unten). Zu diesem Zweck haben wir die besprochene Situation grafisch verdeutlicht.

Wir sind jedoch jenseits aller rechtlichen Belange der Meinung unseres Autors, dass ein Warnhinweis für Radfahrende in der Gießener Straße vor der Einmündung in die Friedberger Landstraße potenzielle Konfliktsituationen vermeiden könnte.

Die Redaktion


Die Rangfolge der StVO ist: Zeichen von Polizeibeamten – Lichtzeichen – Verkehrszeichen – allgemeine Verkehrsregeln. Die allgemeine Regel "rechts vor links" steht an letzter Stelle und gilt dann, wenn keine der anderen Regeln anwendbar ist.

An der Stelle auf dem Foto gilt weder das Vorfahrtzeichen noch die Grundregel rechts vor links, solange die Ampelanlage in Betrieb ist. Der geschützte Bereich einer Lichtsignalanlage ist größer als der Bereich zwischen den Ampelmasten. Allerdings sehe ich keine Pflicht zum Anhalten für rechts abbiegende Radfahrer, solange von links niemand kommt. Die beiden Verkehrsströme halte ich aufgrund der Verkehrsführung für "bedingt verträglich", so wie rechts abbiegende Kfz und geradeaus fahrende Radfahrer an Standardkreuzungen (mit dem bekannten Konfliktpotenzial). Eine Pflicht zum Warten sehe ich im Begegnungsfall beim rechts abbiegenden Radfahrer, denn ihm muss klar sein, dass der andere Radfahrer ein Grünsignal hat, während er selbst sich nur darauf berufen kann, dass er kein eindeutiges Rotsignal hat.

Auch durch Verständigung ließe sich der Konflikt lösen, aber nicht, wenn beide Beteiligten auf ihrem – möglicherweise nur vermeintlichen – Recht beharren. In unklaren Vorfahrtslagen gilt der Grundsatz der doppelten Sicherung: Beide Beteiligten müssen sich so verhalten, als hätten sie keine Vorfahrt, und müssen sich dann über die Weiterfahrt verständigen.

Roland Huhn,
Referent Recht
Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (ADFC)
Bundesgeschäftsstelle



Frankfurt aktuell 4/20, Gefahrenpunkt auf dem täglichen Weg zur Arbeit


Auf Seite 10 gibt es ganz neue Interpretationen der StVO. Bisher galt die Vorfahrtsstraße auch auf Radwegen bis 5 m Abstand (Friedberger). Gilt die Ampel nicht, gilt das Schild (Gießener).

Viele kennen die Regeln nicht und werden durch solche Behauptungen noch mehr verunsichert. Kein guter Beitrag zur Verkehrssicherheit.

Jörg Hofmann


Den Vorrang wegen "rechts vor links" der von der Gießener Straße kommenden Radfahrenden kann ich nicht erkennen. Solange es auf einer Radverkehrsführung keine eigenen Lichtzeichen gibt, gilt laut Straßenverkehrsordnung (StvO): "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten." In der StvO steht weder, dass ein Lichtzeichen rechts eines Straßenteils aufgestellt sein muss, noch dass ein Lichtzeichen nur zusammen mit einer Haltlinie seine Wirkung entfaltet. Das bedeutet, dass die Ampel von der Gießener Straße aus kommend eben auch für den rechts in die Friedberger Landstraße einbiegenden Radverkehr auf dem Radweg gilt.

Eike W. Schmidt